Sozialgericht Mainz:

Bundesverfassungsgericht soll entscheiden, ob die Unterkunftskosten-Regelung im SGB II verfassungsgemäß ist

Das Sozialgericht SG Mainz hat am 12.Dezember 2014 den  Beschluss gefasst - Aktenzeichen: S 3 AS 130/14; S 3 AS 370/14. dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage der sog. Angemessenheit der Mietobergrenzen für BezieherInnen von Transferleistungen nach SGB II vorzulegen

Es hat Bedenken geäußert, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II bei diesen Leistungen für Unterkunft und Heizung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Hierüber soll nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Den genauen Text können Sie z.B. über die Volltext-Datenbank von beck-online: www.beck-online.de und nach Anweisung weiter einsehen.

 

Im Pressetext von Beck-online heißt es zu diesen Beschlüssen des SG Mainz weiter:

"SG kritisiert Verwendung unbestimmten Rechtsbegriffs der «Angemessenheit»

Mit der streitbefangenen Vorschrift werden die von den Jobcentern zu übernehmenden Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die «angemessenen» Aufwendungen begrenzt. Die Mainzer Sozialrichter sind insbesondere deshalb von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt, weil der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis Wohnen durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Verwaltung und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überlasse.

Gesetzgeber muss wesentliche Regelungen zur Existenzsicherung selbst treffen

Der Gesetzgeber habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen insbesondere im Bereich der Existenzsicherung selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen. Die Frage, wie die in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vorgesehenen Angemessenheitsgrenzen zu bestimmen sind, beschäftige die Sozialgerichte seit Einführung des SGB II zum 01.01.2005 in hohem Maße."

 

Altenstadt-online 4. März 2015